Satzung der Werbegemeinschaft Mainz e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Mainz e. V.“
  • Sitz des Vereins ist Mainz.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgabe

  • Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Herausstellung der Innenstadt Mainz als qualifiziertes Einkaufszentrum und die Steigerung der Leistungsfähigkeit aller Handels-und Gewerbebetriebe der Innenstadt sowie die Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder im Rahmen dieser Satzung.
  • Beiträge und Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich im Sinne des § 2 Ziffer 1 zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln der Gemeinschaft.
  • Der Verein ist politisch nicht gebunden.


§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  • Ordentlich Mitglieder können auf Antrag alle im Stadtkreis Mainz ansässigen Handels- und Gewerbebetriebe, Vereine, öffentliche Körperschaften u.ä. werden, gleich ob sie von natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden.
  • Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person, Vereine, öffentliche Körperschaften u.ä. werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich auf Formblatt beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller mit Begründung mitgeteilt werden. Diesem steht das Recht der Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an die Mitgliederversammlung zu, die sodann endgültig entscheidet.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, das Kennzeichen der Werbegemeinschaft Mainz e.V. in der Eigenwerbung zu verwenden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erreichung seiner in § 2 Ziffer 1 formulierten Aufgaben und Ziele zu unterstützen und zu fördern. Sie sind aufgerufen und berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit im Rahmen der Zielsetzung zu beeinflussen.
  • Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen durchzuführen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Schäden und Nachteile von dem Verein fernzuhalten bzw. abzuwenden. Bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus den Aufgaben oder Tätigkeiten des Vereins ergeben, sind sie gehalten, den Vorstand anzurufen und einen Ausgleich auf Vereinsebene anzustreben.
  • Ordentliche Mitglieder können in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Sie sollen eine solche Wahl oder die Betrauung mit einer Sonderaufgabe nur aus wichtigem Grund ablehnen.
  • Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Betrages verpflichtet, der vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus geleistet werden soll.
  • Die ordentlichen Mitglieder haben sich an den durch Mehrheitsbeschluss auf der Mitgliederversammlung festgelegten Aktionen zu beteiligen und diese durch Eigeninitiative zu unterstützen.
  • Die fördernden Mitglieder zahlen einen frei mit dem Vorstand zu vereinbarenden Betrag.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung, spätestens ein Quartal zum Jahresende
    b) durch Betriebsaufgabe
    c) durch Ausschluss
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Vermögen des Vereins.
  • Eine weitere Verwendung des Symbols der „Werbegemeinschaft Mainz e. V.“ ist untersagt.


§ 6 Ausschluss aus dem Verein

  • Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig macht, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
  • Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung endgültig. Das betreffende Mitglied hat Anspruch auf persönliche Anhörung. Für den Ausschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) dem Schriftführer dem Schatzmeister (Kassenwart) Der Vorstand kann bis zu 6 Beisitzer berufen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur persönlich ausgeübt werden. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand kann einem Mitglied besondere Aufgaben übertragen.
  • Über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung. Die allgemeine Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Stellvertreter. Verlangt die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung, so ist diesem Ersuchen innerhalb einer Woche stattzugeben.
  • Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
  • Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur davon Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Im Innenverhältnis dürfen nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.


§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  • Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen Mitglieder an. Fördernde Mitglieder haben Anwesenheits- und Ausspracherecht, jedoch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich in einer „Hauptversammlung“ nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder an die Versammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand bzw. bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf, insbesondere vor geplanten Aktionen, einberufen werden.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle wird die Versammlung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Wahl des Vorstandes
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplanes und des Jahresprogramms (Aktionen)
    d. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    e. Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
    f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. Wünschen ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diesem Antrag innerhalb eines Monats stattzugeben. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 10 Die Ausschüsse

  • Für bestimmte Arbeitsgebiete, die einen besonderen Arbeitsaufwand oder Sachkenntnis erfordern, können zur Unterstützung des Vorstandes Ausschüsse bestellt werden und festumrissene Aufgaben übertragen werden, die sie unter Verantwortung des Vorstandes zu erfüllen haben.


§ 11 Wahlordnung

  • Aus der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des 1. Vorsitzenden durchführt. Der neugewählte 1. Vorsitzende leitet dann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.


§ 12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss auf § 12 der Satzung hingewiesen werden.
  • Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses mit mindestens zwei Drittel aller Stimmen der Mitglieder.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.
  • Bei Auflösung des Vereins wird über die Verwendung des Vereinsvermögens beschlossen.